125 € Entlastungsbetrag

Der Entlastungsbetrag darf zu pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung, also zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden. Bei Pflegegrad 1 darf der Entlastungsbetrag  auch zur Unterstützung bei körperbezogener Selbstversorgung verwendet werden. Angebote zur Unterstützung im Alltag beinhalten die Übernahme von Betreuung, Begleitung und Beaufsichtigung von Pflegebedürftigen, Unterstützungsleistungen für Angehörige zur besseren Bewältigung des Pflegealltags oder die Erbringung von Dienstleistungen z.B. bei der Haushaltsführung und organisatorische Hilfestellungen. Zur Abrechnung mit der Pflegekasse müssen Dienstleister nach Landesrecht anerkannt sein, das sind zum Beispiel ambulante Pflegedienste oder anerkannte Alltagsbegleiter/-innen.

Ehrenamtlich tätige Einzelpersonen

Seit dem 01.01.2021 können Menschen ab Pflegegrad 1, die zu Hause leben, Kosten für Angebote zur Unterstützung im Alltag die durch ehrenamtlich tätige Einzelpersonen erbracht werden, mit der Pflegeversicherung abrechnen. Die ehrenamtlich tätige Person muss allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Nach der Beantragung eines Institutionskennzeichens muss bei fehlenden Vorkenntnissen (z.B. durch eine pflegerische Ausbildung) eine kostenfreie online Schulung durchlaufen werden. Die Registrierung als ehrenamtlich tätige Einzelperson erfolgt online bei der Fachstelle für Demenz und Pflege. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf unserem Infoblatt oder bei der Fachstelle für Demenz und Pflege Bayern.

Der Entlastungsbetrag wird im Gegensatz zum Pflegegeld nicht ausbezahlt. Wenn der monatliche Leistungsbetrag in einem Kalendermonat nicht vollständig ausgeschöpft worden ist, wird der verbliebene Betrag jeweils in die darauffolgenden Kalendermonate übertragen. Leistungsbeträge die am Ende des Kalenderjahres noch nicht verbraucht worden sind, können bis Ende des darauffolgenden Kalenderhalbjahres übertragen werden.