Pflegezeit/Familienpflegezeit

Zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf gibt es seit dem 01.01.2015 rechtlichen Anspruch auf (Familien-)Pflegezeit.

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

Angehörige haben die Möglichkeit, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, um in einer akuten Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Für die Inanspruchnahme der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung braucht noch kein Pflegegrad festgestellt worden zu sein, jedoch muss eine Pflegebedürftigkeit vorliegen, die mindestens dem Pflegegrad 1 entspricht. Diese Regelungen gelten gegenüber allen Arbeitgebern, unabhängig von der Größe des Unternehmens. 

Sie haben während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung Anspruch auf ein Pflegeunterstützungsgeld. Das Pflegeunterstützungsgeld wird auf Antrag, der unverzüglich zu stellen ist, von der Pflegekasse oder dem Versicherungsunternehmen des pflegebedürftigen nahen Angehörigen gewährt.

Pflegezeit

Die Pflegezeit kann für pflegebedürftige nahe Angehörige mit mindestens Pflegegrad 1 in Anspruch genommen werden, wenn die Pflege in häuslicher Umgebung stattfindet. Für diese Zeit besteht die Möglichkeit, ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zu beantragen. Das Darlehen mindert den Einkommensverlust. Mit der Pflegezeit können sich Beschäftigte bis zu sechs Monate vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen, wenn sie den pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen.

Es besteht kein Rechtsanspruch gegenüber Arbeitgebern mit 15 oder weniger Beschäftigten.

Familienpflegezeit

Die Familienpflegezeit kann bis zu 24 Monate für pflegebedürftige nahe Angehörige mit mindestens Pflegegrad 1 in Anspruch genommen werden, wenn die Pflege in häuslicher Umgebung stattfindet und die Arbeitszeit mindestens 15 Stunden pro Woche beträgt. (Durch die Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden in der Familienpflegezeit soll vermieden werden, dass Beschäftigte ihre Tätigkeit wegen der Pflege ganz aufgeben.) Mit dem so genannten „Blockmodell“ der Familienpflegezeit können Beschäftigte ihre Arbeitszeit flexibel aufteilen. Die Mindestarbeitszeit von 15 Stunden gilt  im Jahresdurchschnitt. Die konkrete Ausgestaltung und Aufteilung kann an die Bedürfnisse der Beschäftigten und ihrer pflegebedürftigen Angehörigen angepasst werden.

Es besteht kein Rechtsanspruch gegenüber Arbeitgebern mit 25 oder weniger Beschäftigten.

Nahe Angehörige sind:

Großeltern und Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartnern oder Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft, Stiefeltern, Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Lebenspartner sowie Partner in lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften. Auch Geschwister, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, Kinder, Adoptiv-oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners sowie Schwieger- und Enkelkinder sind als nahe Angehörige anzusehen.

Alle Informationen sind beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend nachzulesen.