Pflegebegutachtung

Sie erhalten einen Termin zur Pflegebegutachtung, wenn Sie einen Antrag auf Pflegeleistungen gestellt haben.

Einen Antrag auf Leistungen der Pflegekasse stellen Sie bei Ihrer Krankenkasse, bzw. der Krankenkasse der Person die Sie pflegen. Die Antragsformulare werden Ihnen bzw. dem Versicherten zugeschickt. Manche Krankenkassen stellen diese Anträge zum download  zur Verfügung. Nachdem Sie die ausgefüllten Unterlagen an die Krankenkasse zurückgeschickt haben, leitet diese Ihre Unterlagen an die Pflegekasse weiter. Die Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst, ein Gutachten zu erstellen. Durch die Begutachtung wird geklärt, inwieweit eine Pflegebedürftigkeit vorliegt.

Bei der Pflegebegutachtung werden Sie mittels eines festgelegten Fragenkatalogs über Ihre Einschränkungen, Probleme und Unterstützungsbedarfe in Ihrem Alltag befragt.

Bei der Begutachtung werden sechs Lebensbereiche geprüft:

  • Mobilität
  • geistige und kommunikative Fähigkeiten
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  • Selbstversorgung
  • selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie deren Bewältigung
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Pflegebegutachtung von Menschen mit Demenz

Beim Hausbesuch oder Telefontermin spricht der Gutachter oder die Gutachterin mit der Person, die dementiell erkrankt ist – auch dann, wenn das Gespräch aufgrund der Demenzerkrankung beeinträchtigt ist. Die Informationen werden dann zusätzlich noch einmal mit den anwesenden Angehörigen besprochen.

Pflegebegutachtung von Kindern

Bei der Beurteilung von Pflegebedürftigkeit von Kindern werden ihre Fähigkeiten mit denen eines gesunden, gleichaltrigen Kindes verglichen.

Eine Ausnahme bilden pflegebedürftige Kinder im Alter von bis zu 18 Monaten, da sie generell in allen Bereichen des Alltagslebens unselbstständig sind und danach keine oder nur niedrige Pflegegrade erhalten würden. Deswegen werden zur besseren Beurteilung der Pflegebedürftigkeit die beiden altersunabhängigen Bereiche

Bereich 3) Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (z. B. Unterstützung des Kindes beim Abbau psychischer Spannungen) und

Bereich 5) Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (z. B. medikamentöse Versorgung durch die Eltern)

herangezogen. Kinder im Alter von bis zu 18 Monaten werden zudem pauschal einen Pflegegrad höher eingestuft, als bei der Begutachtung festgestellt.

Nach der Begutachtung

Von der Pflegekasse erhalten Sie dann den Bescheid über den Pflegegrad und die Leistungen, sowie auf Wunsch das Gutachten des Medizinischen Dienstes. 
In der Regel dauert es von der Antragstellung bis zum Bescheid bis zu 25 Arbeitstage.

Wenn Sie mit der Entscheidung der Pflegekasse nicht einverstanden sind, können Sie Widerspruch bei der Pflegekasse einlegen. Sie haben dazu bis zu einem Monat nach Erhalt des Bescheids Zeit. Bitte beachten Sie, dass Sie Ihr Anschreiben direkt an Ihre Pflegekasse richten. Ihre Pflegekasse entscheidet, ob ein weiteres Gutachten erstellt wird. Das Widerspruchsgutachten wird grundsätzlich durch eine andere Person erstellt.

Wie Sie sich auf die Pflegebegutachtung vorbereiten können und wie eine Pflegebegutachtung genau abläuft erfahren Sie auf der Homepage des Medizinischen Dienstes.

Weitere Informationen entnehmen Sie unseren Infoblättern.