Pflegebedürftigkeit nach Pflegegraden

In dem Gutachten, das Sie nach Ihrer Pflegebegutachtung von Ihrer Pflegekasse spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang Ihres Antrags zugeschickt bekommen, steht ob und in welchen Pflegegrad Sie eingruppiert sind. Es gibt die Pflegegrade 1 bis 5.  

Pflegegrad 1

Der Pflegegrad 1 steht für geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten. Pflegebedürftige von Pflegegrad 1 bis 5 in der häuslichen Pflege oder im betreuten Wohnen haben Anspruch auf Pflegeberatung und den Entlastungsbetrag von 125 € monatlich. Der Entlastungsbetrag darf zu pflegerischen Betreuungsmaßnahmen, Hilfen bei der Haushaltsführung und bei Pflegegrad 1 auch zur Unterstützung bei körperbezogener Selbstversorgung verwendet werden. Bei Pflegegrad 1 ist kein Bezug von Pflegegeld oder Pflegesachleistungen möglich.

Ab Pflegegrad 2 bis 5

...haben Sie Anspruch auf Pflegesachleistungen für häusliche Pflege, Pflegegeld für häusliche Pflege, Landespflegegeld, sowie Pflegeberatung. Der Betrag der Pflegesachleistungen fällt grundsätzlich höher aus, als das Pflegegeld für häusliche Pflege. Das Pflegegeld kann auch mit ambulanten Pflegesachleistungen kombiniert werden, dann beantragen Sie die so genannte Kombinationsleistung. 

Werden in der häuslichen Pflege keine Pflegesachleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst bezogen, so müssen Sie zur Sicherstellung der Qualität der Pflege, regelmäßig Pflegeberatungen nach §37 SGB XI nachweisen, nämlich bei Pflegegrad 2 bis 3 einmal halbjährlich, bei Pflegegrad 4 bis 5 einmal vierteljährlich.